b) Recht der freien Berufe. Bei den freien Berufen 24 bedürfen manche Berufsträger wie der Künstler weder einer Anmeldung in ein bestimmtes Berufsregister noch einer Genehmigung. Andere Berufsbilder wie das des Architekten verlangen die Mitgliedschaft in einer Berufskammer nur dann, wenn der Teilnehmer sich selbst mit dem Berufsnamen bezeichnet 25.
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Einer besonderen Betrachtung bedürfen die rechts- und steuerberatenden Berufe. Zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist grundsätzlich die Zulassung zum Rechtsanwalt (§§ 4, 6ff. BRAO) oder eine Erlaubnis nach Art. 1 RBerG erforderlich. Eine Erlaubnispflicht besteht allerdings nur bei geschäftsmäßiger Tätigkeit, die auf die Besorgung einer konkreten Rechtsangelegenheit gerichtet ist. Dabei meint geschäftsmäßig nicht gewerbsmäßig im Sinne berufsmäßiger Beratungstätigkeit, sondern eine mit Wiederholungsabsicht erfolgende selbständige Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen der Gefälligkeit ausgeübt wird 26. Die Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, bei denen der Handelnde seiner Besorgung oft gar kein Bewußtsein eines rechtlichen Vorgangs entwickelt 27, fällt nicht unter Art. 1 RBerG. Die Abgrenzung zur Rechtsangelegenheit erfolgt nach subjektiven Kriterien: Verfolgt der Leistungsanbieter in erster Linie die rechtliche Gestaltung einer Angelegenheit, so liegt keine Wirtschaftsangelegenheit vor. Der Schwierigkeitsgrad der Beratung bzw. Tätigkeit spielt keine Rolle 28. Nach der ratio legis ist die Ausnahmebestimmung der behördlichen Erlaubnis nach Art. 1 § 1 II RBerG restriktiv auszulegen 29. Sie wird daher nur in seltenen Fällen erteilt. Die Möglichkeit, daß die Tätigkeit ausnahmsweise nach Art. 1 § 3 RBerG erlaubnisfrei zulässig ist, wird in der Praxis gar nicht auftreten.
Für einen am Tauschring teilnehmenden Rechtsanwalt stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Vergütung in Verrechnungseinheiten. Nach § 1 I BRAGO sind Vergütungen für anwaltliche Tätigkeiten nach Maßgabe der BRAGO zu entrichten. Wird der Anwalt nur in Form außergerichtlicher Beratung tätig, darf er bei außergerichtlichen Tätigkeiten niedrigere als die gesetzlichen Gebühren verlangen (§ 3 V BRAGO). Da bei § 3 V BRAGO die Gebühr auch gegen null gehen kann, ist die Vorschrift analog auf die Annahme von Verrechnungseinheiten anzuwenden. Unzulässig ist dagegen die Vergütung forensischer Tätigkeit in Form von Verrechnungseinheiten. Nach § 3 1 BRAGO ist nämlich nur die gesetzliche Vergütung oder eine höhere zulässig 30. Aus dem Schutzzweck der Norm ist die Pflicht zur Vergütung in Deutscher Mark zu schließen (arg. § 11 II BRAGO).
Auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen bedarf einer speziellen Befugnis, § 2 StBerG. Die §§ 3, 4 StBerG stellen einen abgestuften Katalog auf, welche Personen zu einer solchen Hilfeleistung befugt sind. Ist die Befugnis zu bejahen, so bestimmt sich die Vergütung nach der Steuerberatergebührenverordnung 31. Danach sind die Gebühren in Deutscher Mark zu entrichten, § 3 I StBGebVO.
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c) Arbeitsrecht. In der Regel stellt die Teilnahme an einem Tauschring zwar keine abhängige Beschäftigung dar, bedeutet aber häufig die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Ohne hierauf näher eingehen zu können, sei die Bemerkung gestattet, daß die Teilnahme an einem Tauschring neben einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich zulässig und nicht gegenüber dem Arbeitgeber meldepflichtig ist. Etwas anderes gilt, wenn das Engagement einen solchen Umfang annimmt, daß die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung durch die Teilnahme an Tauschringen beeinträchtigt wird 32. Für diesen Fall sind tarifvertragliche Einschränkungen zulässig; einzelvertragliche sind möglich, sofern der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an ihnen hat 33.
3. Sozialrecht
a) Sozialversicherungsrecht. Zunächst fragt sich, ob der Empfang von Verrechnungseinheiten eine Pflicht des Mitglieds zur Erbringung von Beiträgen i.S. des § 20 5GB IV zur Folge hat. Allein aufgrund der üblicherweise selbständigen Tätigkeit 34 in Tauschringen besteht eine gesetzliche Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht, eine Rentenversicherungspflicht nur teilweise, z. B. in den Fällen der § 2 SGB VI, §§ 1, 3, 4 KSVG 35. Es gibt Teilnehmer, die neben ihrer Beteiligung an einem Tauschring keine, eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben. Für alle drei Fallgruppen gilt zunächst, daß eine (insgesamt) geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbständige Tätigkeit i.S. des § 8 SGB IV versicherungsfrei ist (§ 7 SGB V, § 5 II SGB IV). Geringfügig ist gem. § 8 III SGB IV eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird oder das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet 36. Unter Entgelt werden auch hier geldwerte Sach- und Dienstleistungen verstanden 37. Erzielt der Teilnehmer neben Verrechnungseinheiten anderes Einkommen - sei es aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit -, so werden die Tauschringeinkünfte zu diesen addiert und bilden ein versicherungspflichtiges Gesamteinkommen (§ 16 5GB IV).
Zahlt ein Arbeitgeber abhängig Beschäftigten Lohnbestandteile in Verrechnungseinheiten aus 38, , stellen diese einen Teil des Arbeitsentgeltes i.S. des § 14 I SGB IV dar, der jede Form der erzielten Einnahme einschließt. Die Verrechnungseinheiten sind daher in Deutsche Mark umzurechnen und zu dem übrigen Arbeitseinkommen zu addieren. Für sie gilt ebenfalls § 16 SGB IV.
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Zum anderen kommt eine Kürzung von Sozialversicherungsleistungen in Betracht. Bei der Arbeitslosenversicherung gilt die Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I. Nach § 115 II letzter Halbs. AFG bleiben Einkünfte (im Wert) von bis zu 30 DM pro Woche bei Arbeitslosen oder kurzzeitig Beschäftigten (vgl. §§ 101 I 1, 102 AFG) außer Betracht. Über diesen Betrag hinaus erfolgt eine Anrechnung nach Maßgabe des § 115 I AFG. Davon zu unterscheiden ist die Arbeitslosenhilfe. Die hierbei erforderliche Bedürftigkeit ist an den §§ 134 Nr. 3, 137 AFG zu orientieren. Maßgeblich ist die Beantwortung der Frage, ob der Hilfeempfänger seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch die Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und sein nach § 138 AFG zu berücksichtigendes Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Zu dem Einkommen nach § 138 II AFG zählen auch solche Einnahmen in Geldeswert, die dem Arbeitslosen zwar noch nicht zugeflossen sind, die er - wie die Verrechnungseinheiten - aber beanspruchen kann 39. Die Anrechnung erfolgt gem. § 138 I Nr. 1 AFG entsprechend § 115 AFG.
b) Sozialhilfe. Einkommen i.S. des § 11 BSHG sind nach der Definition des § 76 I BSHG grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der laufende Bedarf wird standardisiert festgestellt 40. Soweit das Mitglied durch die Teilnahme in der Lage ist, seinen Bedarf an bestimmten Dienstleistungen bzw. Sachgütern zu decken, ist es aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht bedürftig i.S. von § 1 II BSHG, § 9 SGB I. Deshalb ist der Teilnehmer zur Offenlegung aller Tauschringeinkünfte verpflichtet (§ 60 SGB I).
4. Steuerrecht
a) Tauschring. Eingetragener Verein und nichtrechtsfähiger Verein unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gem. § 1 I KStG 41. Mangels Buchführungspflicht gem. §§ 238 I 1, 1 ff. HGB kommen alle Einkunftsarten i.S. des § 2 I 1 EStG, der über § 8 I KStG auch im Bereich der Körperschaftssteuer gilt, in Betracht. Unabhängig von den eventuell im einzelnen objektiv gegebenen Einkunftsarten ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Tauschring die Absicht besitzt, während der gesamten Dauer der Erwerbstätigkeit einen Totalüberschuß der Bezüge über die Aufwendungen zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht) 42. Diese ist auch im Bereich des Körperschaftsteuerrechts zu fordern, selbst bei Steuerpflichtigen, die unter § 8 II KStG fallen 43. Zu den Einkünften, bei denen sie nicht vorliegt, gehören zum einen solche aus gemeinnütziger Tätigkeit und zum anderen aus Liebhaberei. Auf die Frage der Gemeinnützigkeit wird unten näher eingegangen. Liebhaberei liegt nicht schon deshalb vor, weil die anfallenden Kosten durch Gebühren als Ersatz für die Aufwendungen der Vermittlungszentrale gezahlt werden. Aufwandsentschädigungen im privaten Bereich sind nur Liebhaberei, mithin nicht steuerbare Einnahmen, wenn die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit geleisteten Zahlungen nur ganz unwesentlich höher als die bei der Tätigkeit entstandenen Aufwendungen sind 44. Ähnliche Grundsätze gelten bei § 3 Nr.12 EStG 45 . Unerheblich ist auch, ob die Gebühren in Deutscher Mark oder in Verrechnungseinheiten erhoben werden, da bei Gewinneinkünften Einnahmen entsprechend der Definition von Betriebsausgaben in § 4 IV EStG und von Einnahmen bei Überschußeinkünften nach § 8 I EStG alle betrieblich veranlaßten Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert sind 46. Für die Überschußeinkünfte ergibt sich dies unmittelbar aus § 8 I EStG. Bei der internen Verrechnungseinheit als Einnahme stellt sich lediglich die Frage der Bewertbarkeit. Insoweit ist von dem festgelegten Umtauschkurs einer Verrechnungseinheit zu Deutscher Mark auszugehen. Ist ein solcher nicht vorhanden, z.B. bei Tauschringen, die Zeiteinheit gegen Zeiteinheit tauschen, kann eventuell auf die bestehende Regelung für die Gebührenerhebung (etwa Aufnahmegebühr gleich 20 DM oder eine Arbeitsstunde) zurückgegriffen werden. Andernfalls bleibt nur die Schätzung, da das nach § 8 II 1 EStG maßgebliche Merkmal des üblichen Endpreises am Abgabeort in der Regel nicht weiterhilft. Bei der Konzeption einer Gebührenregelung ist deshalb unabhängig von der Art der Gegenleistung darauf zu achten, daß sie bei der Vermittlungszentrale weder zu einem Verlust (aus wirtschaftlichen Gründen) noch zu einem Überschuß (aus steuerlichen Gründen) führt. Soweit zur Finanzierung der Kosten echte Mitgliedsbeiträge erhoben werden, bleiben sie bei einem Verein nach § 8 VI KStG außer Ansatz 47. Selbst wenn ein Überschuß entsteht, ist die Einkünfteerzielungsabsicht des Tauschrings abzulehnen, solange die Summe der Gebühren nur ganz unwesentlich höher ist als der tatsächlich entstandene Aufwand. Denn die Tauschringe sind als Non-Profit-Systeme ihrer Wesensart und der Art ihrer Bewirtschaftung nach grundsätzlich objektiv ungeeignet, mit einem Totalüberschuß zu arbeiten. Erst ein über einen längeren Zeitraum erreichter, nicht ganz unwesentlicher Überschuß zeigt, daß aufgrund der konkreten Art der Bewirtschaftung ein Totalüberschuß erarbeitet werden kann. Dies wäre dann ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen der Einkünfte- erzielungsabsicht. Ist die Einkünfteerzielungsabsicht ausnahmsweise zu bejahen, wird es sich bei den von dem Tauschring erzielten Einkünften in der Regel um solche aus Gewerbebetrieb handeln.
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Bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht unterliegt der Verein nach § 2 I 1 GewStG der Gewerbesteuer wegen des mit dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich übereinstimmenden Gewerbebegriffs 48. Im übrigen ergibt sich die Gewerbesteuerpflicht aus § 2 III GewStG, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO unterhalten wird 49. Zumeist liegt auch kein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO vor. Der Gewerbeertrag des Vereins ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie der Gewinn i.S. des § 2 I 1 Nrn. 1-3, II Nr.1 EStG 50. Da der Gewinnbegriff die Einkünfteerzielungsabsicht nicht voraussetzt, sondern diese allein Merkmal für das Vorliegen einer Einkunftsart i.S. des § 2 I 1 EStG ist, hat diese für die Ermittlung des Gewerbeertrags keine Bedeutung. Der Freibetrag von 7500 DM gem. § 11 I 3 Nr. 2 GewStG dürfte in der Regel keine Gewerbesteuerzahllast entstehen lassen.
Im Bereich der Umsatzsteuer ist vor allem die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 V Nr. 1 i.V. mit IV UStG zu beachten. Praktisch bedeutsam ist ferner die Kleinunternehmerregelung des § 19 I UStG.
Nach § 52 I 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit 51 auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Voraussetzung ist, daß der Zweck, der als gemeinnützig anerkannt werden soll, einem der in § 52 II Nr. 1 und 2 AO genannten Zwecke ähnlich ist oder daß die Merkmale, die die steuerrechtliche Förderung rechtfertigen sollen, mit denen der in § 52 II Nr. 4 AO genannten Zwecke identisch sind 52. Die Seniorenhilfen fallen unter den Begriff der "Altenhilfe". Bei den Tauschringen i.e.S. kommt allein ein dem § 52 II Nr. 1 und 2 AO ähnlicher Zweck in Betracht 53. Die vielschichtigen Zwecke eines Tauschrings haben mit den genannten Zwecken nur bedingt Gemeinsamkeiten. Da auf den Schwerpunkt der Vereinstätigkeit abzustellen ist, läßt sich ein ähnlicher Zweck nur schwer begründen. Für Tauschringe besteht jedoch die Möglichkeit, sich mit dem zuständigen Finanzamt über die Voraussetzungen der Anerkennung als gemeinnützige Institution zu verständigen. Dabei läßt sich vor allem ins Feld führen, daß sie nicht gewinnorientiert arbeiten und vielfältige soziale Funktionen übernehmen. Soweit die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke verneint wird, liegt nach § 65 Nr. 1 AO auch kein Zweckbetrieb vor.
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b) Mitglieder. Im Hinblick auf die Einkommensteuer müssen die Mitglieder ebenfalls mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Leistungen, die im Rahmen einer bereits erzielten Einkunftsart i.S. des § 2 I 1 EStG angeboten werden, rechnen mit zu den Einkünften aus dieser (Gesamt-) Tätigkeit. Die Bewertung dieser Leistungen erfolgt entsprechend der Bewertung der Gebühren grundsätzlich nach den gutgeschriebenen Verrechnungseinheiten und dem ermittelten Umrechnungskurs. Der späteste Zeitpunkt für die Erfassung der Gegenleistung ist die Gutschrift der Verrechnungseinheiten nicht deren Verbrauch. Denn der Leistende kann spätestens ab diesem Zeitpunkt wie bei der Gutschrift von Geld auf seinem Konto wirtschaftlich über die Verrechnungseinheiten verfügen. Wird für die Gutschrift der Verrechnungs- einheiten ein Buchungsauftrag verwendet, der auch vom Leistungsempfänger zu unterzeichnen ist, ist für die Erfassung der Gegenleistung der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Buchungsauftrag vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterschriften versehen ist. Probleme können auftreten, wenn das gewährte Entgelt hinter gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltsätzen (z. B. BRAGO oder GOÄ) zurückbleibt. Auch wenn der Tauschring die Rechtsform eines Vereins hat, sind insoweit verdeckte Einlagen zugunsten des Vereins und verdeckte Gewinnausschüttungen 54 zugunsten des Leistungsempfängers möglich 55. Bei Privatpersonen, die Leistungen nur unregelmäßig über den Tauschring anbieten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht entsprechend der beim Tauschring gemachten Ausführungen im Einzelfall festzustellen. In der Regel wird das Mitglied eine Gutschrift von Verrechnungseinheiten verlangen, die höher ist als die ihm bei der Ausführung seiner Leistungen entstehenden Kosten. Aufgrund der objektiven Gegebenheiten ist daher die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich zu bejahen. Es stellt sich nur die Frage, unter welche Einkunftsart die unregelmäßigen Leistungen von Privatpersonen fallen. Denkbar sind etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, falls es sich trotz unregelmäßiger Leistungserbringung um eine nachhaltige Tätigkeit handelt 56. Gelegentliche Tätigkeiten können subsidiär 57 Einkünfte i.S. des § 22 Nr.3 EStG sein. Eine Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, daß ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird 58. Das gelegentliche Veräußern von Hausratsgegenständen und anderen Wirtschaftsgütern ist daher einkommensteuerlich nicht relevant, wohl aber z.B. die entgeltliche Mitnahme von Arbeitskollegen bei einer Fahrgemeinschaft 59, das Babysitten gegen Entgelt oder die gelegentliche entgeltliche Vermittlung einer Mietwohnung. Solche Einkünfte aus Leistungen sind nach § 22 Nr. 3 S.2 EStG nur steuerpflichtig, wenn sie mindestens 500 DM im Kalenderjahr betragen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen ist wiederum spätestens die Gutschrift der Verrechnungseinheiten. Besteht das sonstige Einkommen des Mitglieds ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, werden seine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte aufgrund der Regelung des § 46 III EStG nur dann versteuert, wenn diese insgesamt 800 DM übersteigen 60. Ferner ist zu beachten, daß der Grundfreibetrag in 1997 12095 DM beträgt. Bei einzelnen Mitgliedern wird es daher selbst bei bestehender Steuerpflicht zu keiner effektiven Versteuerung der Einnahmen kommen.
Soweit das Mitglied des Tauschrings Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, besteht eine Gewerbesteuerpflicht. Natürlichen Personen steht dabei ein Freibetrag von 48000 DM zu.
Bei der Umsatzsteuer sind wiederum die Fälle unproblematisch, bei denen Leistungen über den Tauschring im Rahmen eines bereits bestehenden Unternehmens angeboten werden. Im übrigen kommt es maßgeblich darauf an, ob die jeweiligen Mitglieder des Tauschrings den Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes erfüllen. Da die Mitglieder in aller Regel selbständig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig werden, ist das Kriterium das der Nachhaltigkeit. Im Sinne des UStG liegt diese vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist 61. Auch hier ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall maßgebend 62. Auf die zur Einkommensteuer gemachten Ausführungen wird im übrigen verwiesen. Die gelegentliche Veräußerung von Haushaltsgegenständen oder anderen Wirtschaftsgütern ist daher auch umsatzsteuerlich keine nachhaltige Tätigkeit. Sofern die Nachhaltigkeit zu bejahen ist, gilt jedoch ebenfalls die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG.
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5. Zivilrechtliche Fragen des Leistungsaustauschs
a) Vertrag, Vertragstypen und Wirksamkeit. Wegen des aus der Gegenleistung zu schließenden 63 Rechtsbindungswillens erfolgt die Leistungserbringung auf der Grundlage eines Vertrages und nicht eines sog Gefälligkeitsverhältnisses 64.
Für die Zuordnung der häufigsten Vereinbarungen zu Vertragstypen ist zu beachten, daß die Gegenleistung zumeist mittels Verrechnungseinheiten erbracht wird. Die Leistung von Diensten, die Herstellung von Werken und die Überlassung des Sachgebrauchs lassen sich ohne weiteres als Dienstvertrag, Werkvertrag und Miete klassifizieren, weil die Vergütung und der Mietzins nicht in Geld bestehen müssen65. Der Kauf setzt dagegen die Zahlung des Kaufpreises im Sinne einer Geldsumme voraus 66. Für die Übertragung einer Sache oder eines Rechts gegen Verrechnungseinheiten ordnen die §§ 445, 493 BGB bei kaufähnlichen Verträgen und § 515 BGB beim Tausch eine entsprechende Anwendung der kaufvertraglichen Vorschriften an. Andere Vertragstypen, insbesondere Darlehen, kommen selten vor. Verzinsliche Darlehen dürften wegen der erwähnten Ächtung des Zinses gegen die meisten Satzungen verstoßen. Der Kauf von Verrechnungseinheiten mit Geld widerspricht dem Grundgedanken der Tauschringsatzung.
Die Wirksamkeit des Vertrages ist auch dann zu bejahen, wenn er mit einem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker abgeschlossen wurde 67. Das gleiche gilt für eine nur einseitige Verletzung des Schwarzarbeitsverbots 68. Demgegenüber führt ein beiderseitiger Verstoß nach allgemeiner Ansicht gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit 69. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf vorhandene Literatur verwiesen 70. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem nicht zugelassenen Rechtsberater ist nichtig, auch wenn das zugrundeliegende Verbot nur einseitig ist 71. § 115 GewO verbietet, abgesehen von Prämien, eine Lohnauszahlung in anderer Form als in Deutscher Mark. Aufgrund der Teilnichtigkeit nach § 117 I GewO kann der Arbeitnehmer gem. § 116 I GewO Zahlung in Deutscher Mark verlangen.
b) Pflichten und ihre Verletzung. Die Verpflichtung zur Bezahlung der charakteristischen Leistung mit Verrechnungseinheiten wird mittels Überweisung durch den Schuldner in der jeweils vorgeschriebenen Form und Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfüllt (§ 362 BGB). Der Zentrale kommt dabei die Funktion einer Zahlstelle des Gläubigers zu 72.
Ausdrückliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsinhalts durch Individualvereinbarung oder bislang bedeutungslose AGB sind in den allgemeinen Grenzen möglich 73. Der Inhalt von Schadensersatzansprüchen ist nach §§ 249 S. 2, 250, 251 BGB auf Geld gerichtet. Vereinbarungen sind jedoch zulässig 74, so daß Schadensausgleich in Einheiten vereinbart werden könnte.
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Stillschweigende Vereinbarungen sind in Tauschringverträgen häufig anzutreffen. Regelmäßig wird nicht nur bei Dienst- (vgl. § 613 BGB), sondern auch bei Werkverträgen persönliche Leistungspflicht gegeben sein. Gelegentlich wird sich aus der Form des Angebots entnehmen lassen, daß niedrigere Anforderungen an die Qualität der Leistung als bei professioneller Leistungserbringung zu stellen sind (z.B. "Anfängerkurs Fußreflex- zonenmassage"). Sofern bei Geschäftsbesorgungen Aufwendungsersatz für in Deutscher Mark erbrachte Auslagen zu leisten ist, wird dieser üblicherweise ebenfalls in Deutscher Mark zu zahlen sein 75. Wer Leistungen von außerhalb des Kreises benötigt, soll nach dem Parteiwillen die dafür erforderlichen Mittel bereitstellen. Stillschweigende Haftungsausschlüsse kommen nur für einfache Fahrlässigkeit in Betracht 76. Dafür können bei Tauschringen die vereins- mäßige Verbundenheit der Parteien und eine erkennbar nicht professionelle Leistungserbringung sprechen. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist hier teilweise recht großzügig 77. Eine Privathaftpflicht- versicherung der Teilnehmer deckt Sach- und Personenschäden eventuell ab 78. Wegen der erwähnten weitverbreiteten Ablehnung des Zinses in der Tauschringbewegung wird die Verpflichtung zur Zinszahlung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen 79 regelmäßig abbedungen sein. Ausnahmsweise kann sich eine Haftung der Organisation für Pflichtverletzungen der Mitglieder entsprechend den Regeln der positiven Vertragsverletzung oder nach §§ 823 I, 831 BGB ergeben.
c) Klagbarkeit und Zwangsvollstreckung. Die auf Einheiten gerichteten Forderungen sind mit der Leistungsklage einklagbar. Fraglich ist, ob die Satzung dies ausschließen kann 80. Im Gegensatz zu einem prozeßrechtlichen Ausschluß 81 ist ein materiellrechtlicher Ausschluß durch vertragliche Begründung einer Naturalobligation grundsätzlich möglich 82. Der nur einseitige Ausschluß der Klagbarkeit ist jedoch regelmäßig sittenwidrig 83. Mitgliedsanteile am Vermögen eingetragener Vereine wie nichtrechtsfähiger Vereine sind unpfändbar 84, soweit nicht die Satzung gem. § 40 BGB Übertragbarkeit vorsieht. Gleiches gilt für die aus dem Anteil resultierenden Mitgliedschaftsrechte. Bei übertragbaren Anteilen erfolgt die Zwangsvollstreckung wegen eingeklagter Verrechnungseinheiten wie bei bargeldlosem Zahlungsverkehr 85 nach § 894 ZPO; bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung kann, auch durch Dritte, nach § 857 I ZPO gepfändet werden.
6. Sonstige Rechtsfragen
Konkurrenten oder Verbände i.S. des § 13 UWG können, wie es vereinzelt schon geschehen ist, unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach § 1 UWG von solchen Tauschringmitgliedern Unterlassung verlangen, die ihre Leistungen unter Verstoß gegen wertbezogene 86 oder - unter weiteren Voraussetzungen - gegen wertneutrale Vorschriften 87 erbringen. Die Voraussetzungen der Verbote des § 1 I 1 PAngV oder des § 15 GWB werden in aller Regel nicht vorliegen. Die §§ 14, 35 BBankG legen es nahe, auf Gutscheine o.ä. zur Verrechnung von Transaktionen zu verzichten. Da Verrechnungseinheiten kein Geld i.S. des KWG darstellen, greifen die §§ 1, 3 KWG nicht ein. Hinsichtlich des Datenschutzes ist vor allem die Anwendung des § 29 BDSG fraglich. Da dieser typischerweise die Fälle der Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien erfaßt, die ihre Daten Dritten für deren Geschäftszwecke zur Verfügung stellen 88, scheint eine Anwendung dieser Norm auf Tauschringe nicht angezeigt 89.
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III. Rechtspolitische Bewertung
Bei Beachtung der vorstehenden Schranken zählen Tauschringe wie traditionelle Nachbarschaftshilfe zur sog. Schattenwirtschaft, welche in jüngeren Stellungnahmen tendenziell positiv bewertet wird und von der (illegalen) Untergrundwirtschaft zu unterscheiden ist 90.
Das gegen Tauschringe vorgebrachte Argument, sie würden altruistische Motivationen erodieren, ist aus verschiedenen, hier nicht ausführbaren Gründen wenig stichhaltig. Die Angst von Handwerkskammern und anderen Berufsvereinigungen vor Konkurrenz und Umsatzverlusten für ihre Mitglieder ist insoweit unbegründet, als es für manche Leistungen unterhalb bestimmter Auftragsmindestsummen keinen regulären Markt gibt 91. Es ist ferner unbegründet, soweit Leistungen in der formellen Ökonomie aus Berührungsscheu oder Geldmangel92 nicht ausgetauscht worden wären. Diese Leistungen schaffen auch eine zusätzliche offizielle Nachfrage 93. Durch ihr Aufblühen in Rezessionszeiten können Tauschringe eine konjunktur- stabilisierende Wirkung haben 94. Aus diesen Gründen wird ihnen im ökonomischen Schrifttum eine allgemeine Wohlfahrtssteigerung zugetraut 95. Teilweise verdrängen Tauschring-Leistungen wie Haarschnitt oder Steuerberatung aber auch solche der formellen Ökonomie. Daß dies zum Verlust von Arbeitsplätzen in der offiziellen Wirtschaft führt, wird wegen der Nachfrageinduktion verneint 96. Zu gewissen Umsatzverlagerungen in die informelle Ökonomie und damit Einnahmerückgängen der öffentlichen Kassen dürfte es per Saldo aber kommen.
Hervorzuheben ist die positive soziale Funktion von Tauschringen. Sie beugen nicht nur; wie andere Vereine auch, Isolation und Vereinsamung vor. Sie fördern die lokale Gemeinschaft und persönliche Kontakte. Darüber hinaus befähigen sie sozial schwache Personen, Leistungen in Anspruch zu nehmen, für die sonst kein Geld da wäre. Umgekehrt gestatten sie es vielen Menschen, ihre Zeitreserven z. B. als Frührentner sinnvoll zu nutzen. Arbeitslose verlieren nicht ihre Fähigkeiten und ihren Mut 97. Als Sprungbrett in die Selbständigkeit werden Tauschringe von den neuseeländischen Sozialämtern gefördert. Tauschringe als Vorboten eines "Jobwunders" nach amerikanischem Vorbild?98 Schließlich ist das Gros der angebotenen Leistungen dem sozialen Bereich zuzuordnen und reicht vom Babysitting über die Krankenpflege bis zur Altenhilfe. Tauschringe können so die an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stoßenden Systeme der sozialen Sicherung entlasten und vielfältig ergänzen . Die Tauschringbewegung spricht die Kreativität der Teilnehmer an 99. Weil Gebrauchsgegenstände repariert werden und nicht die Abfallberge erhöhen, fördert sie das niederländische Umweltministerium zu Recht aus Gründen des Umweltschutzes. Aus diesen Gründen fällt die rechtspolitische Bewertung der Tauschringe in der Abwägung insgesamt positiv aus.
IV. Ausblick
Tauschringe bewegen sich keineswegs im juristischen Niemandsland, sondern unterliegen vielfältigen rechtlichen Schranken. Um die Tauschringe und ihre Mitglieder zu entlasten, die Verwaltung zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen, erscheint es geboten, eine klare und einheitliche Regelung zu treffen. So könnte festgelegt werden, daß Tauschringmitglieder bis zu einem bestimmten Jahresumsatz keiner Pflicht zur Gewerbeanzeige und Handwerks- rolleneintraung unterliegen bzw. die Einkünfte von der Einkommensteuer und Sozialversicherung freigestellt werden. Bis zu dieser Höhe sollte dann auch eine Anrechnung auf Sozialleistungen unterbleiben. Wo sollte eine solche Umsatzgrenze angesiedelt werden? In den Niederlanden wird sie teilweise pauschal bei umgerechnet 2700 DM p.a. angesetzt. Für die dichter gewebte deutsche Rechtsordnung scheint u.E. ein Betrag von 1800 DM p.a. angemessen. Denn in dieser Größenordnung liegen bereits heute manche Bagatell- und Freigrenzen im weitesten Sinne, wie z. B. diejenigen nach § 3 Nr. 26 EStG (sogar 2400 DM) oder nach §115 I1 AFG (rund 1560 DM). Darüber hinaus sollten Tauschringe gesetzlich als gemeinnützige Organisationen anerkannt werden. Auch die Feststellung der genannten Umsatzgrenze sollte zweckmäßigerweise in Gesetzesform erfolgen 100. Bis zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes kommen vorläufige Maßnahmen wie beispielsweise Verwaltungsvorschriften in Betracht. Diese Regelungen würden den alten Ratschlag außer Kraft setzen, "beim Tauschen laß niemand lauschen" 101.
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Fußnoten:
1. Diese Einleitung beruht im wesentlichen auf Schneider/Füller/Godschalk, LETSysteme und Tauschringe, 3. Auflage, 1995, zu beziehen über Paysys GmbH, im Uhrig 7, 60433 Frankfurt. Vgl. auch Offe/Heinze, Organisierte Eigenarbeit Das Modell Kooperationsring. Die Antwort des Bundesministeriums für Familie auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Fischer (BT-Dr 13/6573) zu Rechtsfragen der Tauschringe wurde erst nach Fertigstellung des Manuskripts mitgeteilt (BT-Dr 13/6807). Sie gab keine Veranlassung zu inhaltlichen Änderungen. Vgl. dort auch zu ausländerrechtlichen und weiteren sozialrechtlichen Fragen.
2. Vgl. etwa die Broschüre „Gemeinsam sich engagieren heißt die Demokratie stärken“, 1995.
3. Dazu Schneider, Barter-Clubs - Chancen und Probleme, 1995; Karl, JZ 1988, 643 (645).
4. Godschalk, Die geldlose Wirtschaft - vom Tempeltausch bis zum Barter-Club, 1983; Onken, Ztschr. f. Sozialökonomie 1983, 3 ff.
5. Vgl.. etwa Hornung, Das Ergebnis des Wörgler Schwundgeldversuchs, 1934; Schwarz, Das Experiment von Wörgl, Nachdruck 1983.
6. Gesell, Die natürliche Wirtschaftsordnung: durch Freiland und Freigeld, 5. Aufl. (1922). Suhr, Geld ohne Mehrwert, 1983; Dobson, Bringing the Economy Home from the Market, 1993; Estermann, Schuldenfreies Tauschgeld Talent, 1994; Creutz, Das-Geld-Syndrom, 2. Aufl. (1995).
7. Vgl. etwa BayObLG, Rpfleger 1978, 249; LG Bremen, Rpfleger 1992, 67; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 21 Rdnr. 2.,
8. Zu den Konsumvereinen nach § 1 Nr. 5 GenG vgl. Helfrich/Pöhlmann, GenG, § 1 Rdnr. 11.
9. BVerwGE 78, 6 (8) = NVwZ 1988, 56.
10. Zum Merkmal der Selbständigkeit s. BaumbachlHopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rdnrn. 33 ff.
11. BVerwGE 14,125; BVerwG,NJW 1977,772.
12. BVerwG, NJW 1977, 772; dazu Sieg/Leifermann/Tettinger, Gew0, 5.Aufl., § 1 Rdnr. 4.
13. Nach telefonischen Auskünften des Gewerbeamtes Frankfurt a. M. und des Rechtsamtes Offenbach vom 17. 10. 1996 soll es überhaupt keine Bagatellgrenze geben.
14. Für Maiwald, GewA 1991, 326 (329), ist ein (beabsichtigter) Gewinn von 500 DM p. a. bereits nicht mehr von der Bagatellgrenze gedeckt.
15. Vgl. z. B. Binder, GewA 1989, 249 f., ebenso Kormann, WiVerw 1981, 1 (21); ausf. auch Landmann/Rohmer, GewO, Einl. zur GewO Rdnr. 52.
16. Darauf weist Binder, GewA 1989, 249 f., zu Recht hin.
17. Nach OLG Stuttgart, NJW 1987, 2385, soll das einmalige Decken eines Daches gegen ein Entgelt von 4000 DM nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sein. Nach dem selben Gericht (Die Justiz 1985, 54) soll der Verkauf von Getränken mit einem Zuschlag von 70 bis 80 Pfennigen pro Flasche irn Rahmen eines Jugendtreffs die Bagatellgrenze noch nicht überschreiten. Strenger dagegen OLG Frankfurt a. M., NJW 1992, 246, für den Sonderfall der Erzielung von Vermittlercourtage.
18. Krit. auch Kormann, WiVerw 1981, 21, mit ausführlicher Begr. vgl. zudem Landmann/Rohmer, GewO, Einl. GewO Rdnr. 52.
19. So Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Ill, § 4 SchwArbG Rdnr. 4 m.w. Nachw.
20. Ambs (o. Fußn. 19), § 1 SchwArbG Rdnrn. 3 0, 31; Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 2. Aufl., S. 154.
21. Ambs (o. Fußn. 19), § 1 SchwArb Rdnr. 33.
22. Zu den Anforderungen im einzelnen: Ambs (o. Fußn. 19), zu § 1 SchwArbG Rdnrn. 42 f. sowie Marschall (o. Fußn. 20), S. 166 f.
23. Minderhandwerker handeln auch hier nicht ordnungswidrig, vgl. BVerwGE 17, 230 = NJW 1964, 572. Zum weiten Begriff der Werbung Erdmann, SchwArbG § 4 Rdnr. 4.
24. Vgl. § 1 ff PartGG sowie Baumbach/Hopt (o. Fußn. 10), § 1 Rdnr. 3.
25. Zum Berufsschutz des Architekten s. Neuenfeld, in: Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth/ Schmitz, Hdb. d. ArchitektenR I, 2. Aufl., Rdnrn. 49ff., insb. 54.
26. BVerwG, NJW 1988, 220.
27. BGH, NJW 1987, 3005; zust. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 16.
28. OLG Düsseldorf, WRP 1991, 588 (590).
29. BGH, NJW 1974,1374 (1375).
30. Zur Verfassungsmäßigkeit von Vergütungsvorschriften: BVerfGE 68, 216ff. = NJW 1985, 1385; BVerfGE 83, 1 (13) = NJW 1991, 555.
31. StBGebVO v. 17.12. 1989 (BGBl I, 1442).
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32. Zur Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 43.
33. Zur vertraglichen Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots: Baumbach/Hopt (o. Fußn. 10), Anm. zu §§ 74ff.
34. Der Begriff der Selbständigkeit entspricht hier dem der Gewerbeordnung;s.BSGE 35, 20 (21).
35. Häufigster Anwendungsfall der Rentenversicherungspflicht Selbständiger bei Tauschringen dürfte das Angebot von handwerklichen Leistungen sein, vgl. § 2 Nr. 8 SGB Vl.
36. Der Begriff der Bezugsgröße ergibt sich aus § 18 SGB IV. Für 1996 ergibt sich eine Entgeltgrenze von monatlich 590 DM, nach § 18 Il SGB IV gilt für die ostdeutschen Bundesländer eine Entgeltgrenze von monatlich 500 DM.
37. Dazu Merten, in: Gleitze/Krause/v. MaydeIl/Merten, GK SGB IV, § 8 Rdnr. 10.
38. Wie z. B. in einigen Hallenser Lokalen, vgl. Wochenpost v. 6.7.1995.
39. S. dazu nur Knigge/Ketelsen/Marschall/Wissin, AFG, § 138 Rdnr. 25.
40. RegelsatzVO v. 20. 7. 1962, zul. geänd. durch Ges. v. 23.7. 1996 (BGBl I, 1088); hierzu Schulte, NVwZ 1990, 1146 ff.
41. Eingetragener Verein: § 1 I Nr. 4 KStG; nichtrechtsfähiger Verein: § 1 I Nr. 5 KStG.
42. Dazu insb. BFH (GrS), BStBl II 1984, 751 (765 ff.). Dieses Merkmal folgt bereits aus § 2 I 1 a.E. EStG, da "Erzielen" nichts anderes als finales Streben nach einer Einkunftsart bedeutet.
43. So die h. M., vgl. BFH, BStBl II 1977, 470; 1988, 418 (420); Streck, KStG, 4. Aufl., § 8 Anm. 5, 28ff. m. w. Nachw. auch zur gegenteiligen Ansicht, wonach insoweit von einer "Totalgewerblichkeit" auszugehen sei; a. A. ferner Knobbe/Keuk, Bilanz- und UnternehmenssteuerR, 9. Aufl., § 19 I Amn. 4
44. BFH, BStBI II 1993, 303 (305): Aufwendungsersatz bei einem Amateursportler.
45. Vgl. BFH, BStBI II 1993, 50 (51 ff.) m.w. Nachw.
46. So u.a. BFH, BStBl II 1988, 633, 955; 1989, 650.
47. Zu den Voraussetzungen echter Mitgliedsbeiträge: Abschn. 38 II-VII KStR 1995 (BStBl I, 1996, Sondernummer 1).
48. Vgl. auch Abschn. 8 I 3 Nr. 3 GewStR 1990 (BStBl I, 1990, Sondernummer 2).
49. Vgl. § 14 S. 1 und 2 AO und Abschn. 18 I 3 GewStR 1990 (BStBl I, 1990, Sondernummer 2).
50. BGH,BStBl II 1991, 250 (251).
51. Zur Problematik der Zugangsbeschränkung BMF, BStBl I 1996, 51 f.
52. Tz. 1 zu § 52 AEAO (BStBl I 1987, 664; zuletzt geändert durch BMF BStBl I 1996, 158), ferner BFH, BStBl II 1995, 499 (500 f.) zu § 52 Il Nr. 4 AO trotz des Wortlauts des § 52 II AO ("insbesondere").
53. Anhaltspunkte hierfür liefert die Anlage 7 zu R 111 EStR 1993 (BStBl I 1994, Sondernummer 1).
54. Sie führen bei dem Tauschring zu einer Erhöhung des Gewinns, obwohl bei dem Empfänger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen; vgl. BFH, BStBl II 1990, 237 (240).
55. BFH, BStBl II 1990, 237 (239 ff.).
56. Zum Begriff der Nachhaltigkeit: BFH, BStBl II 1986, 88; 1991, 66; 1992, 143; ferner Abschn. 143a EStR 1993 (BStBl I 1994, Sondernummer 1).
57. Gegeben sein können insbesondere auch Spekulationseinkünfte i. S. des § 22 EStG i. V. mit § 23 EStG, falls ein Mitglied des Tauschrings gelegentlich Gegenstände mit Profit tauscht, die es nicht später als sechs Monate vor der Veräußerung erworben hat.
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58. BFH, BStBl 1985, 264.
59. BFH, BStBl Il 1994, 515.
60. Bis 1600 DM besteht aber ein Härteausgleich nach § 70 EStDV.
61. BFH, BStBl II 1986, 874; 1991, 776.
62. Abschn. 18 Il 3 UStR 1996 (BStBl I 1995, Sondernummer 4); Aufzählung von Kriterien, die für die Nachhaltigkeit sprechen können BFH, BStBl Il 1991, 776.
63. Etwa BGHZ 21,102 (107) = NJW 1956,1313; BGH, NJW 1992, 498 (499); Schmidt, in: Staudinger, BGBl, 12. Aufl., Einl. zu §§ 241 ff. Rdnr. 231.
64. Zu dieser Unterscheidung etwa BGH, NJW 1992, 498 f.; Willoweit, JuS 1984, 909ff.; 1986, 96ff.
65. Vgl. nur Vollkommer, in: Jauernig, BGB, 7. Aufl., § 611 Anm. Il I a bb, § 631 Anm. IV 1; Palandt/Putzo, § 535 Rdnr. 29.
66. Vollkommer, in: Jauernig (o. Fußn. 65), § 433 Anm. I 1 a.
67. BGHZ 88, 240 (24 ff.) = NJW 1984, 230; BFH, NJW 1985, 2403 (2404); OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523.
68. BGHZ 89, 369 (372ff.) = NJW 1984,1175.
69. BGHZ 85,39 (42ff.) = NJW 1983, 109; BGHZ 111, 308 (309ff.) = NJW 1990, 2542.
70. Helf, Zivilrechtliche Folgen eines Verstoßes gegen das SchwArbG, Diss. Bochum, 1986; Köhler, JZ 1990, 466 ff.
71. BGHZ 37, 258 (26ff.) = NJW 1962, 2010; Palandt/Heinrichs, §134 Rdnn 21.
72. Vgl. bei Überweisung von Geld BGHZ 53, 139 (142) = NJW 1985, 2700; Palandt/Heinrichs, § 362 Rdnr. 9.
73. Vgl. für die Gewährleistung insb. §§ 476, 537 III, 540, 637, 138, 242 BGB sowie § 11 Nr. 10 und § 9 AGBG; für Schadensersatzansprüche etwa §§ 476, 538 i.V. mit 537 III, 540, 637, 138, 242, 276 Il BGB sowie § 11 Nrn. 5, 11 und § 9 AGBG.
74. Medicus, in: Staudinger (o. Fußn. 63), § 249 Rdnr. 236.
75. Ähnlich OLG Köln, NJW1994, 1239, für Nachbarschaftshilfe.
76. Vgl. BGH, VersR 1969, 424 (425).
77. LG Bonn, NJW-RR 1994, 797 (798): Haftungsbeschränkung bei Umzugshilfe gegen Entgelt von zumindest 350 DM.
78. BGHZ 79,145 (149ff.) = NJW 1981,2057 zu Nr. 1 der BBR; zu Unrecht enger das über-wiegende Schrifttum, vgl. die Nachw. bei Späte, AHB PrivH Rdnrn. 10f. beachte daneben die Erfüllungsausschlußklausel des § 4I Nr. 5 III AHB.
79. Z. B. §§ 284 ff., 347 S. 3, 452 BGB, selten § 354 Il HGB.
80. Vgl. die Satzung des Magdeburger Talent-Experiments, zit. nach Schneider/Füller/ Godschalk (o. Fußn. 1), S. 50. "Die auf den Talent-Konti verbuchten Werte stellen moralische Guthaben und Verpflichtungen dar. (...) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen."
81. OLG Celle, OLGZ 1969, 1 (2).
82. OLG Hamburg, HansGerZ 1925, 165 (166), Palandt/Heinrichs, Vorb. § 241 Rdnr. 15 sowie §25 Rdnrn. 7, 9.
83. OLG Celle, OLGZ 1969, 1 (2).
84. Vgl. §§ 857 I, 851 I ZPO, § 38 BGB und BGH, NJW 1968, 1830.
85. Auf Geld gerichtete Überweisungsaufträge sind zumindest rechtsgeschäftliche Handlungen (Canaris, in: Staub, HGB, BankvertragsR, 4.Aufl. [1988] Rdnr. 321), auf welche § 894 ZPO Anwendung findet (Thomas/Putzo, ZPO, 19. AufI., § 894 Rdrr. 5).
86. Beispiele bei Piper, in: Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdnrn. 332ff.; § 4 SchwArbG wird auch hierzu zählen.
87. Z. B. die Gebührengesetze (implizit BGH, GRUR 1989, 758 [759]), § 14 GewO, §§ 1, 3 HwO (v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 44).
88. Dammann, NWB Fach 15, S. 561, (568).
89. Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 4 Rdnr. 5, lassen eine generelle schriftliche Einwilligung der Mitglieder ausreichen, um eine Anwendung der §§ 29 II, 32 I BDSG zu vermeiden; a.A. Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 4.
90. Brockhaus Enzyklopädie, Bd. 19, S. 294 ff., "Schattenwirtschaft"; Döhrn, Schattenwirtschaft und Strukturwandel in der BRD, 1990; Werner, Beschäftigungswirkungen der Schattenwirtschaft, 1990; Bibliographie bei Cyprian u.a., Schattenwirtschaft und Alternativökonomie, 1989; Ergänzung 1989-1992,1993.
91. Vgl. Der Spiegel 24/95, S. 114.
92. Kompensatorische Funktion der Schattenwirtschaft, vgl. Werner, (o.Fußn. 90), S. 164.
93. Dazu allg. für die Schattenwirtschaft Döhrn (o. Fußn. 90), S. 178.
94. Etwa Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, BT-Dr 9/17; a. A. Döhrn (o. Fußn. 90), S. 179f.
95. Rotstein, The Second Economy and The Social Welfare System, 1985, zit. nach Offe/Heinze (o. Fußn. 1), S. 148.
96. Werner (o. Fußn. 90), S. 115f.
97. Barmettler u. a. Zeittausch - Ein Dienstleistungsmodell, 1995, S. 7 f.
98. Linde/Pelzmann, Wirtschaftspsychologie, 2.Aufl. (1988), S. 105ff.; Schwarze, Nebenerwerbs-tätigkeit, S. 248.
99. Lyfond, Die Talentskulptur, in: INWO Schweiz, Zukunftsfähige Wirtschaft, S. 107ff.
100. Dies wäre dann ein weiteres Beispiel für eine "Deregulierung" durch die Schaffung neuer Regelungen.
101. Simrock, zit. nach Grimm, Dt. Wörterbuch, Bd. 21 Sp. 203.
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