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Januar 2011
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RECHT
1.) NJW: Zur rechtlichen Situation von Tauschringen
2.) Zur Rechtslage von Tauschsystemen Prof. M.
K.-H. Lehmann
3.) Weitere
rechtliche Erklärungen aus dem Handbuch der Tauschsysteme
(PDF)
„Wer tauscht, der täuscht“ Zur Rechtslage von Tauschsystemen Prof. M. Karl-Heinz Lehmann, Ev. Fachhochschule Hannover I. Rechtsunsicherheit durch Rechtsunkenntnis Ob es gefällt oder nicht: Tauschen und täuschen gehen auf die gleiche Sprachwurzel zurück. Die neuhochdeutsche Form „tauschen“ wird aus mittelhochdeutsch „tûschen“ oder „tiuschen“ hergeleitet. Damals, im 15 Jahrhundert, bedeutete tauschen soviel wie „unwahr reden, lügnerisch versichern, in betrügerischer Absicht etwas aufschwatzen“ oder schlicht „täuschen“. Der Roßtäuscher ist uns sprachlich heute noch geläufig. In Deutschland haben sich im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts über 350 private Tauschsysteme (z.B. Lets Local Exchange Trading System -, Tauschringe, Seniorengenossenschaften usw.) entwickelt. Wenn auch der organisierte, bargeldlose Austausch von Gütern und Diensten über Verrechnungseinheiten wie z. B. Batzen, DöMak, Peanuts, Talente oder Tiden - meist mit Hilfe einer zentralen Buchungstelle - bei vielen Mitgliedern im Vordergrund steht, ist die übrige Zielsetzung der einzelnen Tauschsysteme durchaus unterschiedlich: Die in Anbindung an Kirchengemeinden, soziale Dienste oder Wohlfahrtsverbände gegründeten Tauschringe widmen sich verstärkt der Nachbarschaftshilfe und den Problemen der Arbeitslosigkeit und Armut mit der Einbeziehung von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern. Andere, insbesondere die auf Zeit statt Geld als Verrechnungseinheit ausgerichteten Tauschringe haben mit einem kapitalismuskritischen Ansatz unter dem Begriff der Solidarökonomie die Etablierung eines alternativen Geldsystems im Blick. Die meist basisdemokratischen Selbsthilfeeinrichtungen mit häufig ökologischer Orientierung setzen auf Eigeninitiative und Selbstverantwortung, Entfaltung des Selbstwertgefühls besonders in Bezug auf die „typische Frauenarbeit“ und auf die Bereicherung jedes Mitgliedes durch neue soziale Kontakte. Die insgesamt 15 bis 20.000 Mitglieder aller Tauschsystem sind in lokalen Gruppen unterschiedlicher Organisationsstruktur aktiv. Trotz jährlicher Bundestreffen und der Existenz einer Arbeitsgemeinschaft bundesdeutscher Tauschsysteme sprechen die Tauschsysteme mangels einheitlicher Zielsetzung und Organisation und aufgrund fehlender Legitimation der Bundearbeitsgemeinschaft nicht mit einer Stimme. Unter dem Blickwinkel des Rechts handelt es sich bei einem Tauschring „um eine örtlich beschränkte, auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Zahl von Personen, ausgerichtet auf wechselnden Mitgliederbestand, mit einem Gesamtnamen und dem gemeinsamen Zweck, dass die Personen einander Leistungen hauptsächlich gegen Gutschriften selbstgeschaffener Verrechnungseinheiten erbringen“. Solche Tauschgeschäfte werden beispielsweise nach folgendem Muster abgewickelt: Der arbeitslose Klaus will für Kinder im Vorschulalter Musikunterricht anbieten. Für seine Musikschule entwirft die im Tauschring organisierte Rechtsanwältin Luise Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem reinen Zeitaufwand ( 4 Stunden einschließlich Beratung) und erhält entsprechend 40 Talente (10 Talente entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Stunde). Für 10 Talente repariert ihr Robert den Reissverschluss ihrer Reisetasche. 30 Talente läßt sie als (unverzinsliches) Guthaben stehen. Davon begleicht sie die monatliche „Gebühr“ in Höhe von 5 Talenten für die Kontenverwaltung, Arbeit des Vorstandes, Erscheinen der Marktzeitung usw.. Dass Klaus durch seine Ausgabe mit 40 Talenten im Minus ist, bereitet keine Probleme, irgendwann wird eines seiner Angebote (Fahrdienste, Hilfe beim Bauen) von einem Mitglied gewünscht werden, so dass dem Konto auch wieder Gutschriften zufließen. Angebote und Nachfragen sind in Mitgliederrundbriefen und eigenen „Marktzeitungen“ veröffentlicht. Regelmäßige, meist monatliche Treffen sorgen für Aktualisierung und soziale Kontakte. Die Kontostände sind für die Mitglieder öffentlich. Das Überziehen des Kontos (oft bis zu 500 Verrechnungseinheiten) ist erlaubt. nach
oben
Manchen Frauen und Männern in Behörden oder
Anwaltskanzleien argwöhnen hinter dem Tauschen eine primitive
Form der Güterübertragung, wie ein verbreitetes Lexikon in diesem
Zusammenhang formuliert - noch heute finstere Machenschaften. Sie trauen
Tauschringen alles Schlechte zu und scheinen deren Arbeit möglichst
blockieren zu wollen. Dafür einige Beispiele:
1. So vermutete der Sachbearbeiter eines
hessischen Finanzamtes einen Gesetzesverstoß, als er an eine
Seniorenhilfe in seinem Einzugsbereich am 19. Januar 1999 u.a. schrieb:
„Die Seniorenhilfe ... e.V. führt in ihrem ersten (undatierten)
Jahresrückblick aus:
„So freut sich die SH ... auch, daß
sich ihr inzwischen auch junge Menschen anschließen, die diese
„Tauschbörse“ durchaus zu schätzen wissen und gern über das Büro
eine Ersatzomi für ihr Kind oder einen Reparaturdienst für die
defekte Steckdose anfordern.“
Ich weise darauf hin, daß der
Verein mit der Vermittlung derartiger Tätigkeiten gegen § 1 Abs. 4
seiner Satzung verstößt, wonach alten Menschen geholfen werden soll.
Wurden derartige Hilfsdienste regelmäßig
vermittelt? Welchen Umfang hatten diese, gemessen an den sonstigen Tätigkeiten
des Vereins für alte Menschen im Jahr 1998?
Bitte beachten Sie, daß die
Vermittlung derartiger Tätigkeiten künftig unterbleiben.“
nach oben
In dem Brief folgen dann nach Belehrungen sieben
Kriterien zu denen die Seniorenhilfe innerhalb eines Monats schriftlich
Stellung nehmen soll.
2. Unter dem Stichwort „Vollzug der
Gewerbeordnung“ informierte am 25.11.1998 ein Angestellter eines
bayerischen Landratsamtes nach Auswertung der örtlichen Presse eine
Teilnehmerin der Tauschorganisation Lets ..., die in dem Bericht des
„Kreisboten“ über Lets .... zufällig erwähnt wird, zunächst
durch ein Schreiben, das lediglich als freundliche Information gewertet
werden könnte:
„Einem Bericht des
„Kreisboten“ entnehmen wir, daß Sie mit der Tauschorganisation
„ Lets ...“ befaßt sind.
Die Einrichtung derartiger
Tauschorganisationen wurde im Rahmen der 33.
Gewerberechtsarbeitstagung (GAT) der Gewerberechtsreferenten des
Bundes und der Länder gewerberechtlich beurteilt, wie aus der Anlage
ersichtlich.
Wir bitten um gefl. Kenntnisnahme
und entsprechende Beachtung.“
Danach muß der freundlich im Auftrag grüssende
Herr G. sofort telefonisch das Gewerbeamt der Kreisstadt benachrichtigt
haben, denn bereits sechs Tage später erhält Frau Muta nennen
wir sie aus Datenschutzgründen in Anlehnung an das lateinische „mutare“
in der Bedeutung von „tauschen, verändern“ so - von der Behörde
Post:
„Wir haben davon Kenntnis
erhalten, daß Sie folgendes Gewerbe betreiben:
Vermittlung von Dienstleistungen und
handwerklichen Tätigkeiten (Tauschorganisiation „Lets ...“).
Wir wünschen Ihnen bei der Ausübung
ihres Gewerbes natürlich viel Erfolg. Bei der Aufnahme ihre
Gewerbebetriebes gibt es allerdings auch einige Vorschriften zu
beachten.
Dieses Schreiben gipfelt in der Aufforderung,
innerhalb von zwei Wochen eine Gewerbeanzeige vorzulegen oder Gründe für
die Befreiung von einer solchen Anzeige anzuführen oder sich sonst zu
äußern.
3. Unter dem 18.10. 1996 schreibt die
„Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.“, Zweigstelle
Niedersachsen und Sachsen-Anhalt an Herrn P., der Mitglied des döMak-Tauschringes
in Halle ist:
„Beschwerdeführend wird uns Ihr
Markteintrag in der Zeitung „Der Vereinsbote“ vorgelegt. Sie
werben dort u.a. wie folgt:
„Elektroreparatur- &
Elektroinstallationsarbeiten. Tapezier- & Malerarbeiten; rund ums
Haus.“
Aufgrund dieser Werbeaussagen wird
jeder verständige Betrachter davon ausgehen, daß Ihrerseits
wesentliche Teiltätigkeiten nach dem Elektroinstallateur-Handwerk
und/oder dem Maler- und Lackierer-Handwerk ausgeführt werden.
.....
Nach § 1 der HandwO ist der selbständige
Betrieb eines Handwerkes als stehendens Gewerbe nur den der
Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen
und Personengesellschaften vorbehalten. Sie sind nicht mit obigen
Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen. Durch diese Mißachtung
des Eintragungserfordernisses verschaffen Sie sich einen sachlich
nicht gerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor Ihren
gesetzestreuen Mitbewerbern und handeln zugleich wettbewerbswidrig
nach § 1UWG.“
nach oben
Der unterzeichnende Rechtsanwalt aus Hannover
forderte dann auf, eine beigefügte Unterlassungserklärung und eine
Verpflichtung zur Zahlung von 6.000 DM für den Fall jeder künftigen
Zuwiderhandlung zu unterzeichnen sowie „einen angemessenen Anteil der
Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von 294, 25 DM“ zu
überweisen. Herr P., vom Tauschring unterstützt, wehrte sich, verwies
auf die bloße Nachbarschaftshilfe und den geringen Umsatz, wurde aber
vom Landgericht Halle verurteilt. Er hatte
insgesamt 2. 590 DM Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.
Solche Konfrontationen verunsichern. Einerseits
werden Tauschringe nicht selten durch Kommunen, Sozialämter oder
ministerien gefördert, andererseits von Handwerkskammern verfolgt oder
von Finanz- und Arbeitsämtern, aber auch Sozialämtern eingeschüchtert.
Die unterschiedlichen Bewertungen durch verschiedene Behörden ist
jedoch kein Widerspruch: Sie dienen verschiedenartigen Interessen und
unterliegen jeweils anderen Rechtsnormen. Ein zentralistisch gelenktes
Staatswesen hätte sicher schon einheitlich auf die aus dem Boden
gewachsenen Tauschsysteme reagiert. In der förderalistischen
Bundesrepublik Deutschland bedürfen neue Entwicklungen zur Durchsetzung
ihrer Interessen stärkerer Gruppen und Verbündeter als die zudem
auch noch uneinheitlichen Stimmen von schätzungsweise 15 bis 20
000 Tauschringlern.
Wenn auch der Umgang mit den beteiligten Behörden
seltener weder auf bewußter Rechtsblindheit noch auf Selbstüberschätzung
bei der Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen beruht, führen
jedoch Rechtsgleichgültigkeit oder Rechtsunkenntnis zu vermeidbaren
Ergebnissen oder zur Rechtsunsicherheit.
Von der Justiz kann sine ira et studio nicht
erwartet werden, „neue“ gesellschaftliche Phänomene nach dem
Wunschbild der Tauschring-Bewegung zu beurteilen, wenn andererseits
Gesetze, bei deren Verabschiedung freilich nicht an diese Entwicklung
gedacht wurde, die Materie zu Ungunsten der Tauschringe regeln.
II. Rechtslage Entgegen den bereits zitierten Beispielen verfügt bisher nur ein geringer Bruchteil von Tauschringen über negative Erfahrungen mit Behörden. Mit der weiteren Verbreitung von Tauschringen und mit dem Trend zu immer tieferen Schnitten ins soziale Netz kann sich das aber schnell ändern. Tatsächlich betreffen Tauschringe eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, so dass insoweit bestimmt nicht von Rechtsunsicherheit gesprochen werden kann. Die gegenwärtige Rechtslage lässt es zu, Tauschringler so zu reglementieren, dass sie ihrer Mitgliedschaft in einem Tauschring unter vielen Gesichtspunkten wegen der Auseinandersetzungen leid sein könnten. Gerade die negativen gesetzlichen Regelungen zur möglichen Anrechnung von Tauschleistungen auf Arbeitslosen-
(geld) oder Sozialhilfe wird auch für die Stagnation der Mitgliederzahlen in Tauschringen verantwortlich gemacht. Brandenstein, Corino und Petri haben bereits im Jahre 1997 in einem in Tauschsystemen sehr beachteten Aufsatz mit der Fragestellung „Tauschringe - ein juristisches Niemandsland?“ die vielfältigen rechtlichen Schranken für Tauschringe erläutert. Zwei Monate zuvor hatte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf die Kleine Anfrage der damaligen Abgeordneten und jetzigen Gesundheitsministerin Andrea Fischer und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen geantwortet. Diese Stellungnahme war den genannten Autoren aber erst nach Fertigstellung ihres Manuskripts
bekanntgeworden. Umso beachtlicher ist es, dass im Grundsatz die Einschätzungen der Rechtslage überein stimmen. Die Antwort der Bundesregierung lässt sich in folgenden Themenfeldern für Tauschring und Mitglieder wie folgt zusammenfassen: 1. Einkommenssteuerpflicht: Leistungen, die in Tauschringen mit Sachwerten oder anderen Dienstleistungen abgegolten werden, können steuerpflichtige Einnahmen sein. Einnahme i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut, § 8 Abs. 1 EStG. Die Höhe der Einnahme ist nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftgutes und/oder der erbrachten Dienstleistung zu berechnen. Fehlt jedoch wie regelmäßig bei den Tauschringlern die Absicht, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, wird Liebhaberei angenommen. Das Finanzamt hat dann von einer einkommensteuerrechtlich irrelevanten Betätigung in der Privatsphäre auszugehen. Konkret werden solche jährlichen „Nebeneinkünfte“ eines Arbeitnehmers bis zu einem Wert von 800 DM als nicht versteuerungspflichtig angesehen. nach
oben 2. Umsatzsteuerpflicht: Lieferungen und sonstige Leistungen können im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden. Auch hier gilt: Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach dem gemeinen Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Sofern eine beruflich oder selbstständige Tätigkeit nachhaltig auch ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird oder eine Personenvereinigung auch nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird, wird Umsatzsteuer geschuldet. Diese Steuer wird gem. § 19 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500DM nicht überstiegen hat und im laufenden 100.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. 3.Anrechnung von Einkommen, die über Tauschringe erzielt werden, auf Sozialleistungen: Mangels besonderer Vorschriften für Tauschsysteme gelten die allgemeinen Vorschriften des Sozialrechts. Danach schließt eine selbstständige oder auch unselbständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden Arbeitslosigkeit im Sinne des Leistungsrechts nach dem Arbeitsförderungsgesetz und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder hilfe aus. Das aus einer Nebenbeschäftigung von geringerer Dauer wöchentlich erzielte Einkommen bleibt bis zur Höhe von 30 DM anrechnungsfrei. Der darüberliegende Betrag wird zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Nebeneinkünfte und Arbeitslosengeld/ Arbeitslosenhilfe dürfen allerdings zusammen 80 % des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Berechnung im Tauschfall wird als Wert der zu beanspruchenden Waren oder Dienstleistungen deren Verkehrswert eingesetzt. Im sozialen Entschädigungsrecht werden Einkünfte aus selbstständige wie aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich) angerechnet. Einkünfte aus Tauschgeschäften mindern die entsprechende Bedürftigkeit; sie sind nach den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen. Auch nach dem Bundessozialhilfegesetz(BSHG) gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zum anrechenbaren Einkommen. Inwieweit der Hilfesuchende zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs auf die Verwertung seiner Einnahmen aus den Tauschring-Aktivitäten verwiesen werden kann, soll maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles, ins besondere von Art und Umfang der dem Hilfesuchenden Tauschleistungen abhängen. Die Prüfung und Bewertung liegt bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe. Die Bundesregierung weist besonders darauf hin, dass jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen hat. Damit ist für ihn die Annahme einer Arbeit grundsätzlich ausgeschlossen, die ihm als Gegenleistung für den Einsatz seiner Arbeitskraft keine Leistung gewährt, die zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs geeignet ist. nach
oben 5. Verfügbarkeit von Arbeitslosen: Gemäß § 103 Arbeitsförderungsgesetz(AFG) stehen der Arbeitsvermittlung nur Personen zur Verfügung, die das Arbeits- amt täglich aufsuchen können und die für das Amt erreichbar sind. Diese Bedingung kann durch Einsatz moderner Technik (Handy) auch bei der Arbeit im Tauschring erfüllt werden. 6. Ausländer- und Asylrecht: Unter dem Gesichtspunkt des Ausländerrechts ist die Tätigkeit eines Ausländers in einem Tauschring u.U,.eine Erwerbstätigkeit, die auf Grund des bestehenden Anwerbestopps für ausländische Arbeitnehmer im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen ist. Solche Ausländern, die nicht dem Anwerbestopp unterliegen kann eine Tätigkeit in einem Tauschring ermöglicht werden. Asylsuchende dürfen nach § 60 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) für die Dauer ihrer Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nicht erwerbstätig sein. Ob die Teilnahme an Tauschsystemen als Erwerbstätigkeit einzustufen ist, bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten. 7. Schwarzarbeit: Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen im erheblichem Umfange erbringt, ohne sie einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen oder nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes zu melden; der Verpflichtung zur Anzeige des Betriebes eines selbstständigen Gewerbes oder den Erwerb einer Reisegewerbekarte nachzukommen; ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt , ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das Gesetz wird von den Ländern umgesetzt. Nach den meisten Erlassen oder Richtlinien wird als Indiz für Schwarzarbeit angenommen, wenn das Entgelt die Grenze für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 18 SGB IV übersteigt. Obwohl das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 3 für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfe beruhen, nicht gilt, wird bei Tauschringlern ein Handeln als Gefälligkeit nicht anzunehmen sein, weil eine Gegenleistung erwartet wird. Außerdem sind sie auch nicht Nachbarn im Rechtssinne, denn sie stehen weder in enger räumlicher Beziehung (Nachbarn im Wortsinne) noch sind sie in der Regel verwandt (Nachbarn im weiteren Sinne). 8. Bankrecht: Die Deutsche Bundesbank hat nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank das ausschließliche Recht, in der Bundesrepublik Deutschland Noten auszugeben. Der Verstoß ist nach § 35 des gleichen Gesetzes strafbar. Nach Ansicht der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bestehen unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen Tauschring-Gutscheine, soweit sich die Vorgänge örtlich begrenzt auf den Austausch von Dienstleistungen und nur in Ausnahmefällen auf Waren beschränken. Die Bundesbank empfiehlt: Keine äußerlichen Elemente, die Banknoten ähnlich sind, zu verwenden; Unterscheidung durch deutlichen Aufdruck „Gutschein“ oder ähnlich; räumliche (Stadt- oder Landkreis) und zeitliche (etwa drei Monate) Begrenzung der Gutscheine; konkretes Benennen der Waren oder Dienstleistungen, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt; kein Umtausch in Geld; Ausstellen auf den Namen einer Person mit dem Aufdruck „nicht übertragbar“. 9. Gleichstellung mit Kreditinstituten durch Tauschkontenführung: Das Führen von Tauschkonten über getauschte Dienstleistungen u.a. hat nicht die rechtliche Einordnung des Tauschringes als Kreditinstitut zur Folge. Falls jedoch Geschäfte nach § 1 Abs.1 S. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betrieben werden, die auch die Einrichtung eines eines in kaufmännischer Weise betriebenen Gewerbebetrieb erfordern, wäre eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich. 10. Gewerberecht: Tauschpartner werden regelmäßig nicht verpflichtet sein, ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anzumelden oder sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, weil es sich bei der Verrichtung der Arbeiten innerhalb des Tauschringes nicht um ein Gewerbe handeln dürfte. Tauschpartner sind nicht von vornherein als Gewerbetreibende anzusehen, sondern nur dann, wenn sie eine auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben. Bei sogenannter Bagatelltätigkeit (entspricht nicht den Vorstellungen eines herkömmliche Gewerbes und minimaler Gewinn) entfällt die Gewerbsmäßigkeit. nach
oben 11. Datenschutz: Personenbezogene Daten sind in Tauschzentralen nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) für die Daten- verarbeitung nichtöffentlicher Stellen zu behandeln. Die Speicherung von Daten der Tauschpartner ist gem. §§ 4, 28 BDSG zulässig, sofern der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat oder diese im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen liegt. Die Tauschzentralen haben nach §§ 33, 34 BDSG gegenüber den Betroffenen Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über die Daten, die über seine Person gespeichert sind. Das Recht der Betroffenen auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten nach § 35 BSDG ist zu beachten; für die mit der Datenverarbeitung beschäftigte Person gilt das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG.Die speichernden Stellen haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten (§ 9
BDSG). Ihre Tätigkeit unterliegt der Datenschutzkontrolle der Aufsichtsbehörden der Länder (§ 38
BDSG). Gegenstand der Anfrage an die Bundesregierung waren weder die Gestaltung der Tauschgeschäfte der Mitglieder untereinander noch die Schwierigkeiten, die sich für einzelne Berufsgruppen ergeben, die ihre üblichen Leistungen auch innerhalb eines Tauschringes anbieten wollen. Auch über die rechtliche Ausgestaltung und Bewertung der einzelnen Tauschgeschäfte sind die Tauschringe wenig informiert. Der gesamte Komplex bedarf gründlicher Untersuchung und Darstellung. III. Ausblick Das Forschungsprojekt „Tauschringe und Recht“ im Institut für praxisbezogeneForschung der Ev. Fachhochschule wird seine entsprechenden Arbeiten im Frühjahr 2000 abschließen und einen Forschungsbericht im Wintersemester 2000/ 2001 veröffentlichen. Ähnlich wie in den Niederlanden könnte den Mitgliedern von Tauschsystemen durch Gesetz ein jährlich steuerfreier und bei Empfang von
Arbeitslosengeld(hilfe) oder Sozialhilfe anrechenfreier Höchstbetrag von etwa 3000 DM als Einkünfte aus Tauschgeschäften zugebilligt werden. Das Forschungsprojekt wird ein entsprechendes Gesetz formulieren und den Tauschsystemen vorstellen. Es liegt dann an den Vertretern der einzelnen Tauschringe, sich verbindlich darauf zu einigen oder den Vorschlag zu verwerfen und sich dann jeweils im Einzelnen weiter mit Behörden auseinandersetzen zu müssen. Einige Tauschringe sprechen sich vehement gegen eine umfassende Neuregelung aus, weil sie befürchten, daß diese hinter der gegenwärtigem Gesetzeslage zurückbleiben oder die Entwicklung hemmende Festschreibungen enthalten könnte. Viele Tauschringe begrüßen, wenn das Forschungsprojekt nicht nur eine Gesetzesvorlage entwirft, sondern unter den Abgeordneten des Bundestages auch Bündnispartner sucht, damit diese über ihre Partei ein Gesetz zum Vorteil der Tauschsysteme auf den Weg bringen können. nach
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